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Bekommt mein Partner die Hälfte von allem, auch vom Erbe?

Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird nicht einfach jeder Vermögenswert halbiert. Eigengut und Errungenschaft werden unterschieden. Eine Erbschaft gehört grundsätzlich zum Eigengut; ihre Erträge können dagegen zur Errungenschaft zählen.

In diesem Artikel

Zuerst den Güterstand klären

Ohne abweichenden Ehevertrag oder besondere gesetzliche Anordnung gilt grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung. Sie umfasst bei jeder Person zwei Vermögensmassen: das Eigengut und die Errungenschaft. Eigentum und späterer Ausgleich sind dabei verschiedene Fragen. Ein Konto auf Ihren Namen ist deshalb nicht automatisch vom güterrechtlichen Ausgleich ausgenommen.

Zur Errungenschaft gehört insbesondere, was während des Güterstandes durch Arbeit verdient und angespart wurde. Eigengut umfasst unter anderem Vermögen, das schon zu Beginn vorhanden war, sowie spätere Erbschaften und Schenkungen. Bei einem anderen Güterstand oder internationalem Bezug muss die Ausgangslage gesondert geprüft werden.

Erbschaft und Erträge auseinanderhalten

Das geerbte Vermögen selbst gehört grundsätzlich zum Eigengut. Erträge daraus fallen nach der gesetzlichen Grundregel hingegen in die Errungenschaft. Bei einer geerbten Liegenschaft können deshalb das Eigentum am Haus und die während der Ehe erzielten Mieterträge unterschiedlich behandelt werden.

Wird geerbtes Geld in eine gemeinsame Wohnung investiert oder mit anderen Mitteln vermischt, ist eine genaue Abrechnung nötig. Entscheidend sind unter anderem Herkunft, Verwendung und vorhandene Belege. Eine Überweisung auf ein gemeinsames Konto erklärt diese Fragen nicht von selbst. Bewahren Sie Erbschaftsunterlagen, Kontoauszüge und Finanzierungsnachweise auf.

Was am Ende ausgeglichen wird

Bei der Auseinandersetzung werden Vermögenswerte und Schulden zugeordnet. Der positive Saldo der Errungenschaft wird als Vorschlag bezeichnet. Grundsätzlich steht jeder Person die Hälfte des Vorschlags der anderen zu; die Forderungen werden verrechnet. Das ist ein wertmässiger Ausgleich und kein Anspruch auf die Hälfte jedes einzelnen Gegenstands.

Wer Eigengut geltend macht, muss es belegen können. Das Gesetz vermutet Vermögen bis zum Gegenbeweis als Errungenschaft. Erstellen Sie deshalb eine Liste der Vermögenswerte mit Erwerbsdatum, Finanzierung und Nachweisen. Pensionskassenguthaben werden nach eigenen Regeln ausgeglichen und sollten nicht einfach in dieselbe Rechnung aufgenommen werden.

Für Ihr nächstes Gespräch

  • Ehevertrag und allfällige frühere Vereinbarungen bereitlegen.
  • Vermögen bei Eheschliessung, Schenkungen und Erbschaften belegen.
  • Gemeinsame Investitionen mit Herkunft der Mittel auflisten.

Allgemeine Orientierung zum Schweizer Recht. Kantonale Verfahren und die persönlichen Umstände können eine individuelle Prüfung erfordern.

Die nächsten Schritte gemeinsam klären.

Sie möchten Vermögen und Vorsorge in einer verständlichen Vereinbarung regeln? Wir besprechen mit Ihnen, welche Unterlagen dafür gebraucht werden.

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