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Pensionskasse teilen: Zählt der Auszug oder die Scheidung?

Massgebend ist grundsätzlich die Zeit von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Der Auszug setzt den Stichtag nicht automatisch. Die berufliche Vorsorge wird nach eigenen Regeln und getrennt von der güterrechtlichen Vermögensteilung ausgeglichen.

In diesem Artikel

Der Zeitraum endet nicht schon mit der Trennung

Art. 122 ZGB knüpft an die Einleitung des Scheidungsverfahrens an. Wenn Sie bereits länger getrennt leben, kann die Zeit danach deshalb weiterhin zum massgebenden Zeitraum gehören. Für die genaue Berechnung braucht es das Heiratsdatum und das Datum der Verfahrenseinleitung.

Das aktuelle Guthaben einfach zu halbieren wäre zu ungenau. Bei der Berechnung sind insbesondere die vor der Ehe vorhandenen Guthaben samt Zinsen zu berücksichtigen. Freizügigkeitskonten, Vorbezüge für Wohneigentum und bereits laufende Renten können zusätzliche Fragen aufwerfen. Die Pensionskassen beziehungsweise Freizügigkeitseinrichtungen liefern dafür die erforderlichen Angaben.

Ein Verzicht ist keine reine Privatsache

Eine Abweichung von der hälftigen Teilung oder ein Verzicht kann zulässig sein, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Das Gericht prüft diese Voraussetzung von Amtes wegen. Dass beide unterschreiben oder einen schnellen Abschluss möchten, ersetzt diese Prüfung nicht.

Auch wichtige Gründe für eine gerichtliche Abweichung müssen konkret beurteilt werden. Das Gesetz nennt unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorsorgebedürfnisse. Ein Altersunterschied ist dabei ein möglicher Gesichtspunkt, aber kein automatischer Freipass für einen vollständigen Ausschluss.

Wohin das Geld geht und was Sie brauchen

Der Ausgleich erfolgt normalerweise innerhalb der Vorsorge. Wer keine eigene Pensionskasse hat, benötigt gegebenenfalls eine Freizügigkeitslösung. Es handelt sich nicht einfach um frei verfügbares Geld für den Umzug oder laufende Rechnungen. Für eine Barauszahlung gelten gesonderte Voraussetzungen.

Fordern Sie bei allen betroffenen Einrichtungen die Bestätigungen zu Guthaben und Durchführbarkeit der Teilung an. Achten Sie darauf, dass die Angaben zum richtigen Stichtag passen. Erfassen Sie auch ältere Freizügigkeitskonten. AHV-Splitting und Säule 3a sind daneben separat zu behandeln; eine Einigung über die Pensionskasse erledigt diese Themen nicht automatisch.

Für Ihr nächstes Gespräch

  • Alle Pensionskassen und Freizügigkeitskonten erfassen.
  • Heiratsdatum und Datum der Verfahrenseinleitung bereitstellen.
  • Verzicht oder ungleiche Teilung mit vollständigen Vorsorgeunterlagen prüfen.

Allgemeine Orientierung zum Schweizer Recht. Kantonale Verfahren und die persönlichen Umstände können eine individuelle Prüfung erfordern.

Die nächsten Schritte gemeinsam klären.

Wir besprechen mit Ihnen, welche Vorsorgebestätigungen für Ihre Scheidungsvereinbarung erforderlich sind.

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