Hafte ich nach der Scheidung für die Schulden meines Partners?
Sie haften nicht allein wegen der Ehe für jede Schuld Ihres Partners. Beim ordentlichen Güterstand haftet grundsätzlich jede Person für die eigenen Schulden. Gemeinsame Verträge und bestimmte Verpflichtungen für die Familie können aber beide binden.
In diesem Artikel
Der Vertrag ist der erste Anhaltspunkt
Art. 202 ZGB hält für die Errungenschaftsbeteiligung fest, dass jede Person mit ihrem Vermögen für ihre Schulden haftet. Eine Hochzeit macht Sie deshalb nicht automatisch zum Mitschuldner jedes privaten Kredits. Umgekehrt beseitigt eine Scheidung eine von Ihnen eingegangene Verpflichtung nicht.
Prüfen Sie bei jedem Posten, wer unterschrieben hat und in welcher Rolle. Ein gemeinsamer Kredit, eine Bürgschaft oder ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag kann andere Folgen haben als eine Rechnung, die nur den anderen betrifft. Die Bezeichnung «unsere Schulden» reicht für diese Unterscheidung nicht aus.
Ausgaben für die Familie können beide verpflichten
Während des Zusammenlebens kann jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertreten. Innerhalb dieser Vertretungsbefugnis kann auch der andere solidarisch verpflichtet werden. Für weitergehende Bedürfnisse enthält das Gesetz zusätzliche Voraussetzungen.
Ob eine konkrete Rechnung darunter fällt, lässt sich nicht allein daran erkennen, auf wessen Namen sie lautet. Zweck, Umfang und Situation müssen betrachtet werden. Trennen Sie daher alltägliche Familienausgaben von persönlichen Anschaffungen und grösseren Finanzierungen. Für Steuern und andere öffentlich-rechtliche Forderungen können zudem besondere Regeln gelten.
Eine interne Aufteilung ist keine Entlassung durch die Bank
Sie können in Ihrer Vereinbarung festhalten, wer eine gemeinsame Schuld künftig bezahlt. Damit ist zunächst Ihr Verhältnis untereinander geregelt. Gegenüber einem Kreditgeber sind die bestehenden Vertragsbindungen separat zu betrachten. Bei einer Hypothek muss die Bank einer alleinigen Übernahme zustimmen.
Lassen Sie deshalb ausdrücklich bestätigen, ob eine Person tatsächlich aus der Haftung entlassen wird. Solange das ungeklärt ist, sollten Zahlungsabwicklung, Informationspflichten und der Umgang mit einem Ausfall nachvollziehbar geregelt sein. Auch eine spätere Gütertrennung ist kein Ersatz für die Zustimmung eines bestehenden Gläubigers.
Für Ihr nächstes Gespräch
- Kredit-, Leasing-, Miet- und Bürgschaftsunterlagen zusammentragen.
- Unterschriften, Restschuld und Haftungsart je Vertrag prüfen.
- Schriftliche Entlassung durch Gläubiger von der internen Kostenaufteilung unterscheiden.
Allgemeine Orientierung zum Schweizer Recht. Kantonale Verfahren und die persönlichen Umstände können eine individuelle Prüfung erfordern.