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AHV-Splitting: Bekomme ich nach der Scheidung Geld ausbezahlt?

Nein, das AHV-Splitting ist keine sofortige Auszahlung. Für die spätere Rentenberechnung werden die massgebenden Einkommen aus den gemeinsamen Ehejahren geteilt und beiden Personen hälftig angerechnet. Das ist etwas anderes als der Pensionskassenausgleich.

In diesem Artikel

Welche Jahre berücksichtigt werden

Grundsätzlich zählen die Kalenderjahre, in denen beide Personen verheiratet und bei der AHV versichert waren. Das Jahr der Eheschliessung und das Jahr der Scheidung werden nicht geteilt. Die genaue Abgrenzung ist deshalb wichtig, insbesondere bei kurzen Ehen oder Versicherungszeiten im Ausland.

Das Verfahren betrifft die für die Rentenberechnung erfassten Einkommen. Es verteilt weder Ihr heutiges Kontoguthaben noch einen frei verfügbaren Kapitaltopf. Auch aus unterschiedlichen aktuellen Löhnen lässt sich deshalb keine sofortige Überweisung oder konkrete spätere Rentenhöhe ableiten.

Den Antrag nach der Scheidung einplanen

Sie können das Splitting bei einer Ausgleichskasse verlangen, bei der Sie Beiträge bezahlt haben. Ein Antrag ist auch durch eine Person allein möglich. Das AHV-Merkblatt empfiehlt eine möglichst zeitnahe gemeinsame Anmeldung nach der Scheidung. Ohne Antrag erfolgt die Teilung spätestens bei der Rentenberechnung.

Legen Sie für Ihre persönliche Nachbereitung eine Liste der noch offenen Stellen an: Ausgleichskasse, Pensionskasse und gegebenenfalls Freizügigkeitseinrichtungen. Notieren Sie, was bereits eingereicht wurde und welche Rückmeldungen fehlen. Damit vermeiden Sie, eine gerichtliche Regelung mit deren administrativer Umsetzung zu verwechseln.

Erziehungsgutschriften sind ein weiteres Vorsorgethema

Wenn Sie Kinder haben, sind neben dem Einkommenssplitting auch Erziehungsgutschriften zu beachten. Sie dienen der späteren Rentenberechnung und sind kein Betreuungsgeld, das monatlich ausbezahlt wird. Ihre Zuteilung sollte mit den tatsächlichen Betreuungsverhältnissen abgestimmt werden.

Prüfen Sie deshalb, ob die Scheidungsregelung diesen Punkt ausdrücklich behandelt. Eine Vereinbarung über die Kinderbetreuung oder den Unterhalt ersetzt nicht jede vorsorgerechtliche Abklärung. Für die individuelle Konten- und Rentensituation ist die Ausgleichskasse die richtige Anlaufstelle; für die Pensionskasse gelten andere Regeln und ein anderer Stichtag.

Für Ihr nächstes Gespräch

  • Rechtskräftigen Scheidungsentscheid für die Anmeldung bereithalten.
  • Zuständige Ausgleichskasse und bestehende Konten klären.
  • AHV-Splitting, Erziehungsgutschriften und Pensionskasse separat nachverfolgen.

Allgemeine Orientierung zum Schweizer Recht. Kantonale Verfahren und die persönlichen Umstände können eine individuelle Prüfung erfordern.

Die nächsten Schritte gemeinsam klären.

Wir helfen Ihnen, die Vorsorgefragen im Zusammenhang mit Ihrer einvernehmlichen Scheidung vollständig zu erfassen.

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