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Keine Alimente: Darf ich den Kontakt zum Kind stoppen?

Ausbleibender Unterhalt ist grundsätzlich kein Grund, vereinbarte Kontakte als Druckmittel zu stoppen. Unterhaltsdurchsetzung und persönlicher Kontakt sind getrennte Fragen. Bei einer Gefährdung des Kindes braucht es hingegen eine rasche Schutzabklärung.

In diesem Artikel

Zuerst die Rückstände nachvollziehbar festhalten

Stellen Sie den geschuldeten Beträgen die tatsächlich eingegangenen Zahlungen gegenüber. Notieren Sie pro Monat Fälligkeit, Betrag und Differenz. Bewahren Sie den Unterhaltsentscheid beziehungsweise die genehmigte Vereinbarung sowie Kontoauszüge und relevante Nachrichten auf.

Damit kann eine Fachstelle erkennen, welcher Anspruch besteht und was noch offen ist. Wenn der andere Elternteil weniger verdient oder eine neue Berechnung verlangt, erledigt dies den bestehenden Entscheid nicht von selbst. Eine Anpassung muss über das dafür vorgesehene Vorgehen geklärt werden.

Inkassohilfe und Bevorschussung unterscheiden

Nach Art. 290 ZGB unterstützt eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin das Kind und den anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs. Diese Inkassohilfe ist unentgeltlich. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Wohnkanton nach der zuständigen Stelle und den Unterlagen.

Davon zu unterscheiden ist eine Alimentenbevorschussung. Sie bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen Beträge vorläufig ausgerichtet werden. Voraussetzungen und Umfang richten sich nach dem kantonalen Recht. Eine Anfrage bei der Inkassostelle ist deshalb noch keine Zusage für eine Auszahlung.

Das Kind ist kein Mittel zur Durchsetzung der Zahlung

Das minderjährige Kind und ein Elternteil ohne Obhut haben grundsätzlich Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Die Eltern sollen das Verhältnis zum anderen Elternteil nicht beeinträchtigen. Zahlungsrückstände lösen diese Beziehung nicht auf und rechtfertigen für sich allein keinen eigenmächtigen Kontaktstopp.

Anders ist eine konkrete Gefährdung des Kindes zu behandeln. Art. 274 ZGB sieht Einschränkungen oder den Entzug des Kontakts unter bestimmten Voraussetzungen vor. Holen Sie bei Schutzbedenken rasch Unterstützung durch das zuständige Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Bei unmittelbarer Gefahr geht die Sicherheit vor. Die Trennung der Themen bedeutet nicht, dass ein Kind unsicheren Kontakten ausgesetzt werden muss.

Für Ihr nächstes Gespräch

  • Rückstände mit Entscheid und Zahlungsnachweisen dokumentieren.
  • Kantonale Inkassohilfe und mögliche Bevorschussung separat abklären.
  • Kontaktregelung und allfällige Schutzbedenken auf dem passenden Weg behandeln.

Allgemeine Orientierung zum Schweizer Recht. Kantonale Verfahren und die persönlichen Umstände können eine individuelle Prüfung erfordern.

Die nächsten Schritte gemeinsam klären.

Sie möchten eine klare gemeinsame Regelung für Betreuung und Unterhalt vorbereiten? Wir besprechen im Erstgespräch, wo Sie stehen.

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